Pensionsansprüche aus Frankreich
Die Europäische Integration hat sich bis zum Pensionswesen ausgeweitet. Damit der Pensionsanspruch geltend bleibt, muss der/die Pensionsempfänger/In einmal im Jahr eine Lebensbescheinigung absenden. Dieses Dokument kann von einer österreichischen Verwaltungsstelle ausgefüllt werden. Im Krankheitsfall sollte der behandelnde Arzt damit beauftragt werden.
a) Hauptpension :
Der Wohnsitz in Österreich verpflichtet Sie, Ihren Antrag bei der hiesigen zuständigen Verwaltungstelle wie z.B. der Pensionsversicherungsanstalt einzureichen.
Die « zwischenstaatliche Abteilung » der jeweiligen Anstalt tritt in Kontakt mit der französischen Pensionsanstalt (www.cnav.fr), d.h. mit einer der regionalen und branchenabhängigen CRAM oder CRAV.
b) Zusatzpension :
Die Französische Hauptpensionsanstalt avisiert eine Schnittstelle der Zusatzpensionsanstalten (www.arrco.fr), die Sie anschreibt. Sie werden dann aufgefordert, einen Antrag mittels zugesandter Formulare zu stellen. Es wird geraten den Empfang des Französischen Pensionsbescheides (Notification) abzuwarten um eine Kopie beizulegen.
Die Pensionsabteilung der Französischen Konsularkanzlei verwaltet nur die Pensionen, die in Österreich ausbezahlt werden.
Man unterscheidet auch hier Hauptpension und Zusatzpension, die derzeit an eine Mindestdienstzeit von 5 Jahren geknüpft ist. Der Pensionsreferent steht Ihnen für Informationen gerne zur Verfügung.
Es wird dringend geraten, alle möglichen Nachweise aufzubewahren (Beitragsbestätigungen, Arbeitszeugnisse, Lohnzettel). Die Personalabteilung oder der Betriebsrat kann Sie dabei unterstützen.
Nota : Das zuständige österreichische Bundesministerium in Pensionsfragen ist das Ministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.